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Mit dem am 07.04.2020 veröffentlichten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat dieser durch Einfügung eines § 9 in die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) für den Bereich der ambulanten Krankenpflege nachfolgende Änderungen beschlossen: Aufhebung des Verbots der Rückwirkung Das bisherige Verbot rückwirkender Verordnungen in § 3 Abs. 5 S. 2 nebst des Begründungszwangs findet nur noch für Erstverordnungen Anwendung. Bei Folgeverordnungen sind Rückwirkungen bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn eine vorherige Verordnung durch den Vertragsarzt aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus nicht möglich war. Aussetzung der 14-Tage-Frist bei Erstverordnungen Die Vorgabe des §
Zum 31.03.2020 hat der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene den Vertragskrankenkassen der Verträge nach § 132 a Abs. 4 SGB V nachfolgende Handlungsempfehlungen gegeben, die befristet bis zum 31.05.2020 gelten: Abweichung von vertraglich vereinbarten Betreuungsschlüsseln in ambulanten Intensiv-Wohngruppen Sofern Sie als Leistungserbringer trotz aller erdenklichen Maßnahmen (Einsatz des Stammpersonals und Reaktivierung von Personalressourcen (Urlaubssperren, Reaktivierung ehemaligen Personals, Einsatz von Pflegehelfern, Pflegeschülern und Kooperation mit anderen Diensten usw.) nicht in der Lage sind, vereinbarte Versorgungsschlüssel einzuhalten, ist die Krankenversicherung gehalten, die Unterschreitung befristet zu genehmigen, sofern hierdurch eine fachgerechte Versorgung weiterhin gewährleistet ist. Hierzu kann auch der verordnungsausstellende
Nachdem das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für das laufende Jahr einen steuer- und sozialabgabenfreien Sonderbonus gestattet hat, hat nunmehr das Land Bayern für alle dort ansässigen Pflegefachkräfte, Pflegerinnen- und Pfleger sowie Rettungskräfte einen einmaligen Sonderbonus beschlossen. Dieser beträgt bei Beschäftigten in Krankenhäusern. Rehabilitationskliniken, Alten-, Pflege-, und Behinderteneinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten 500,00 €, sofern der Mitarbeiter mehr als 25 Std/Woche regelmäßig arbeitet und bei allen anderen 300,00 €. Der Bonus wird neben anderen Prämien auf den Antrag des Mitarbeiters diesem gegenüber gewährt. Der Antrag ist beim Landesamt für Pflege Bayern zu stellen. Für die Antragstellung bedarf es keiner Form. Das
Nachdem der Bundestag am 25.03.2020 und sodann am 27.03.2020 auch der Bundesrat dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz zugestimmt und in das SGB XI die Vorschrift des § 150 Abs. 2 eingeführt hat, wonach zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die ihnen in Folge des Corona-Virus entstandenen außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zu erstatten sind, hat der hiermit beauftragte GKV-Spitzenverband am 27.03.2020 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 01.04.2020 nunmehr das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung veröffentlicht. Die Einzelheiten hierzu wollen Sie bitte den in der Anlage beigefügten Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes
Die Corona-Pandemie stellt gegenwärtig nicht nur stationäre Pflegeeinrichtungen, sondern insbesondere auch ambulante Pflegedienste vor große Herausforderungen, damit diese die medizinisch und pflegerische Versorgung aufrechterhalten und insbesondere die versorgten Patienten und die in den Patientenversorgungen tätigen Pflegekräfte vor einer Infizierung mit dem Corona-Virus schützen können. Die Gefährdungen für einen Eintrag des Virus in die Versorgungen geht, nachdem für den öffentlichen Bereich länderübergreifende Kontaktsperren verhängt wurden, gegenwärtig von Personen aus, die aus dem nahen familiären Umfeld stammen. Auf der Grundlage der aktuellen Vorgaben des Robert-Koch-Institut zu Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter Personal von Alten- und Pflegeeinrichtungen bei Personalmangel (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Personal_Pflege.html ) und
In Anbetracht der Entwicklungen der letzten Tage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und der hierauf gestützten Behördenentscheidung sind zahlreiche Anfragen bei uns eingegangen, die sich darauf richten, ob und wie Kurzarbeit beantragt und bewilligt werden kann, um betriebsbedingte Kündigungen der Mitarbeiter zu vermeiden. Zur Abmilderung der Belastungen von Arbeitgebern hat die Bundesregierung am Freitag, den 13.03.2020, Änderungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, die – ohne dass der Gesetzeswortlaut bislang veröffentlicht wurde folgende Erleichterungen zur bisherigen Regelung enthalten sollen. Statt bisher erforderlicher 30 % reicht es nunmehr aus, wenn 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitgeber kann darauf verzichten,