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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

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02421 / 48 0 66 90

 

Anspruch auf Rahmenvertragsanpassung infolge des Corona-Viruses

Zum 31.03.2020 hat der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene den Vertragskrankenkassen der Verträge nach § 132 a Abs. 4 SGB V nachfolgende Handlungsempfehlungen gegeben, die befristet bis zum 31.05.2020 gelten:

  1. Abweichung von vertraglich vereinbarten Betreuungsschlüsseln in ambulanten Intensiv-Wohngruppen

Sofern Sie als Leistungserbringer trotz aller erdenklichen Maßnahmen (Einsatz des Stammpersonals und Reaktivierung von Personalressourcen (Urlaubssperren, Reaktivierung ehemaligen Personals, Einsatz von Pflegehelfern, Pflegeschülern und Kooperation mit anderen Diensten usw.) nicht in der Lage sind, vereinbarte Versorgungsschlüssel einzuhalten, ist die Krankenversicherung gehalten, die Unterschreitung befristet zu genehmigen, sofern hierdurch eine fachgerechte Versorgung weiterhin gewährleistet ist. Hierzu kann auch der verordnungsausstellende Arzt einbezogen werden. Die Verantwortung tragen auch bei Genehmigung der Unterschreitung Sie als Leistungserbringer.

  1. Unterschreitung der Qualifikationsanforderungen

Sofern Sie mit den Krankenkassen Qualifikationsanforderungen vereinbart haben, die Sie aufgrund der Pandemie mit Corona trotz o.g. Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht mehr einhalten können und dies der Krankenkasse schriftlich oder elektronisch angezeigt haben, kann diese Abweichungen genehmigen, sofern hierdurch die fachgerechte Versorgung weiterhin gewährleistet ist und die Pflegefachkraft / Fachbereichsleitung die eingesetzten Pflegekräfte eng begleitet. Auch hierbei tragen Sie als Leistungserbringer die Verantwortung.

  1. Unterschrift auf Leistungsnachweisen

Sofern Unterschriften der Patienten oder deren Bevollmächtigten aufgrund der Pandemielage (z.B. Erkrankung, Quarantäne-Maßnahmen oder Begehungsverboten in Wohngemeinschaften) vorübergehend nicht geleistet werden können, ist deren Unterschrift verzichtbar, was auf dem Leistungsnachweis durch Sie als Leistungserbringer zu begründen ist.

  1. Vorlage der ärztlichen Verordnungen

Verordnungen über häusliche Krankenpflege, die zwischen dem 01.04. und 31.05.2020 ausgestellt werden, können bei der Krankenkasse auch per Telefax oder auf elektronischem Wege fristwahrend eingereicht werden, wenn diese auch in dieser Form von dem / der verordnenden Vertragsarzt / -ärztin gegenüber Ihnen als Leistungserbringer ausgestellt bzw. übermittelt wurden, sofern das Original sodann nachgeliefert wird.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

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