Addresse
Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren
Tel.:
02421 / 48 0 66 90
Wir verwenden Cookies, um sicherzustellen, dass wir Ihnen das beste Erlebnis auf unserer Website bieten.
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie sofern Sie Träger/Betreiber einer nach § 72 SGB XI zugelassenenvoll- oder teilstationären Pflegeinrichtung bzw. Kurzzeitpflegeeinrichtungen (nachfolgend Pflegeeinrichtungen) sind, darüber informieren, dass die Richtlinie zur Geltendmachung einrichtungsindividueller Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zum 01.03.2023 in Kraft getreten ist. Pflegeeinrichtungen erhalten für den Zeitraum 01.10.2022 bis 30.04.2024 die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Konkret wird die jeweilige einrichtungsindividuelle Differenz zwischen den monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 (Referenzmonat) und den aktuellen monatlichen Bruttoabschlägen erstattet. Der
Aus gegebenem Anlass möchte wir Sie, sofern Sie Träger/Betreiber einer nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung sind, darüber informieren, dass der Qualitätsausschuss Pflege gemäß § 113b SGB XI in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Verfahrensanweisungen zur Benennung eines Infektionsschutzbeauftragten (Koordinierungsperson), erlassen und veröffentlicht hat. Gemäß der Veröffentlichung muss die zu benennende Person in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 mindestens nachfolgende Aufgaben nachweislich erfüllen: Die Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit dem – Impfen von Bewohnern und Tagespflegegästen gegen SARS-CoV-2 sowie der regelmäßigen – Kontrolle des Impfstatus – Testen von Bewohnern und Tagespflegegästen sowie
In der letzten Zeit hat sich der dringende Bedarf ergeben, Sie darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bereits mit dem am 19.07.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung (GVWG) neben anderen Regelungen auch eine Verpflichtung von Leistungserbringern in der Pflege, wozu neben zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen auch stationäre Einrichtungen gehören, die über Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI verfügen, ab dem 01.09.2022 einen sog. „Tariftreuelohn“ an ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiter zu zahlen. Hierzu sind den Leistungserbringern nachstehende drei Möglichkeiten eingeräumt worden, wie diese die Umsetzung tatsächlich vollziehen.• Der Leistungserbringer schließt für das Unternehmen selbst einen Tarifvertrag ab,•
Ab dem 15.03.2022 hat der Bundestag beschlossen, dass sich die Beschäftigten in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Reha-Kliniken, Geburtshäusern oder auch bei Rettungsdiensten impfen lassen müssen. Dort müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann einen Nachweis vorlegen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber das Gesundheitsamt informieren. Das Gesundheitsamt kann ein Betretungsverbot für die Arbeitsstelle aussprechen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass mit einem Betretungsverbot im Ergebnis auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Da der Bundesrat dem Gesetz noch am
Überblick über die Regeln der CoronaSchVO zu Beschäftigtentestungen nach § 7 Absatz 3 Coronaschutzverordnung Stand 08.07.2021
Aus gegebenen Anlass informieren wir heute über die Änderungen der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) für das Land NRW, die ab dem 22.02.2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 07.03.2021 gelten. Nach der Verordnung, dort § 5 Abs. 3, ist das Personal ambulanter Dienste, soweit es Kontakt zu Pflegebedürftigen hat, mindestens an jedem zweiten Tag – bisher jeder dritte Tag – auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoCAntigen-Schnelltest) zu testen. Ferner haben die Beschäftigten bei jedem unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die angeordneten Maßnahmen binden Sie als Arbeitgeber und verpflichten spiegelbildlich die Mitarbeiter sich