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Corona-Bonus in Bayern Teil II

Nachdem wir Sie bereits darüber in Kenntnis setzten, dass das Land Bayern einen Bonus für Mitarbeiter zahlt, die in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten-, Pflege-, und Behinderteneinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten beschäftigt sind, konkretisierte das Ministerium auf unsere Anfrage hin die Antragsvoraussetzungen dahingehend, dass weder der Wohnsitz des antragstellenden Mitarbeiters, noch der Geschäftssitz des Arbeitgebers, sondern allein der überwiegende Beschäftigungsort für die Bewilligung des Antrags maßgeblich ist. Voraussetzung für die Gewährung des Antrags ist daher neben der Berufsqualifikation und der Tätigkeit in einer Einrichtung der Pflege auch, dass der überwiegende Beschäftigungsort des Mitarbeiters in Bayern liegt. Entsprechend hat das Land Bayern nunmehr auch Antragsunterlagen bereitgestellt. Diese finden Sie unter https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/rzsued/stmgp/stmgp/corona_pflegebonus/index.

Die notwendige Arbeitgeberbescheinigung stellt das Ministerium unter https://kegra.de/download/lfp-arbeitgeberbescheinigung_corona_pflegebonus_bf.pdf zur Verfügung.

Bitte verwenden Sie respektive Ihre Mitarbeiter die nunmehr bereitgestellten Unterlagen des Ministeriums.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

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