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Eine erste Resonanz hat insbesondere die Frage aufgeworfen, welche Personengruppe konkret von dem Anspruch auf Testung gem. der Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 14.10.2020 erfasst ist, und ob es unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 Satz 3 TestV überhaupt möglich ist, diesem Testanspruch gerecht zu werden. Wie so oft in Fällen, in denen sich der Gesetzgeber gezwungen sieht, kurzfristig zu handeln und sodann häufig Detailfragen ungeklärt bleiben bzw. noch keine gefestigte Rechtsprechung existiert, bedarf eine Regelung der juristischen Auslegung oder eines pragmatischen Lösungsansatzes. I. Anspruchsberechtigte Personengruppen Um die Frage beantworten zu können, wer von der Coronavirus-Testverordnung betroffen ist, muss zunächst
Bereits am 15.10.2020 trat die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, kurz Coronavirus-Testverordnung (TestV) bundesweit in Kraft. Eine Umsetzung der Länder erfolgte zum 02.11.2020. Zur Vermeidung einer Verbreitung des Coronavirus haben nach § 4 Abs. 1 TestV auch asymptomatische Personen einen Anspruch auf einen sog. Point of Care-Antigen-Test (PoCTest), wenn sie in oder von Einrichtungen oder Unternehmen […] behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen (Patienten), in Einrichtungen oder Unternehmen […] tätig werden sollen oder tätig sind (Beschäftigte), oder eine in oder von Einrichtungen oder Unternehmen […] behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte
Aufgrund der zuletzt stark gestiegenen Infektionen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder am 28.10.2020 einen erneuten Teil-Lockdown für November beschlossen. Anders als noch zu Beginn des Jahres wurde diesmal dem Recht der Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen auf Teilhabe und soziale Kontakte Rechnung getragen und zur Vermeidung einer sozialen Isolation unter gleichzeitiger Abwägung der erheblichen gesundheitlichen Gefährdung weiterhin Besuche auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts erlaubt. Die inhaltliche Ausgestaltung solcher Konzepte – insbesondere unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts – haben die Bundesländer in entsprechenden Verordnungen oder durch Allgemeinverfügungen geregelt. Vorwegnehmend sei jedoch
Als Pflegedienstleister, mit auch gegenüber den Kostenträgern übernommener Verpflichtung zur kontinuierlichen Patientenversorgung, sind Sie darauf angewiesen, dass die von Ihnen in den Dienst eingeplanten Mitarbeiter, gerade in der derzeitigen pandemischen Situation, diese Dienste auch antreten können. Unabhängig von einer konkreten Erkrankung der Mitarbeiter könnte der Dienstantritt unplanbar für Sie dadurch beeinträchtigt werden, dass Ihre Mitarbeiter in RKI-Gebiete im In- und Ausland reisen und hierdurch in eine Quarantäneobliegenheit geraten. Um dies zu verhindern, raten wir dringend an, gegenüber den Mitarbeitern zu erklären, dass entsprechende Reisen untersagt und ggf. auch arbeits- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen haben können. Hierzu haben wir eine entsprechende Dienstanweisung
Wie Ihnen bekannt sein dürfte, hat der GKV-Spitzenverband mit Datum vom 29.05.2020 Festlegungen über die Finanzierung der nach § 150 a Abs. 7 SGB XI abzuwickelnden Sonderzahlung (Corona-Bonus) veröffentlicht. Den Inhalt der Veröffentlichung können Sie unter https://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2020_06_09_Praemien-Festlegungen_Teil1_150a_Abs7_SGBXI_PE.pdf einsehen. Hiernach läuft für die Beantragung des Vorschusses die Frist zum 19.06.2020 für alle Mitarbeiter ab, die die Voraussetzungen für die Prämiengewährung bis zum 01.06.2020 erfüllt haben. Die Einzelheiten zur Prämienberechtigung der Mitarbeiter finden Sie in o.g. Festlegungen des GKVSpitzenverbandes und den unter https://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/2020_06_17_FAQ_zu_Praemien-Festlegungen_nach_150a_Abs.7_SGB_XI.pdf veröffentlichten Hinweisen. Das Formular zur Antragstellung (Excel-Format) ist ebenfalls beim GKV-Spitzenverband unter https://www.gkvspitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp veröffentlicht. Die für Ihr Unternehmen zuständige
Sofern Sie in Nordrhein-Westfalen mit der Betreuung von ambulant versorgten Wohngemeinschaften gemäß §§ 24, 25 WTG NRW beauftragt sind, möchten wir Sie hiermit darüber informieren, dass ab sofort Mitgliederversammlungen in Wohngemeinschaften gemäß der ab 30. Mai 2020 gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO), veröffentlicht unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-27_fassung_coronaschvo_ab_30.05.2020_lesefassung.pdf wieder unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich sind: Die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sind für alle Teilnehmer der Versammlung verbindlich. Diese haben sich in regelmäßigen Abständen hierüber eigenverantwortlich zu informieren. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung unterhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html einsehbar. Ferner ist Folgendes zu beachten: Die Mitgliederversammlung ist in