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Geltendmachung von Corona bedingten Mehrbelastungen und Umsatzausfällen nach § 150 Abs. 3 SGB XI

Nachdem der Bundestag am 25.03.2020 und sodann am 27.03.2020 auch der Bundesrat dem
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz zugestimmt und in das SGB XI die Vorschrift des § 150 Abs. 2 eingeführt hat, wonach zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die ihnen in Folge des Corona-Virus entstandenen außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zu erstatten sind, hat der hiermit beauftragte GKV-Spitzenverband am 27.03.2020 mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 01.04.2020 nunmehr das entsprechende Verfahren zur Kostenerstattung veröffentlicht.

Die Einzelheiten hierzu wollen Sie bitte den in der Anlage beigefügten Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes entnehmen. Ferner fügen wir in der Anlage das Antragsformular für den Zeitraum März – September 2020 (der Zeitraum ist vom Gesetzgeber so vorgegeben) mit dem Hinweis bei, dass die Anträge für März umgehend gestellt werden können. Die Antragstellung ist jeweils am Ende eines jeden Leistungsmonats möglich, wobei auch mehrere Monate in einem Antrag zusammengefasst werden können. Die Anträge können bei der für Ihr Unternehmen zuständigen Stelle eingereicht werden. Wer die zuständige Stelle ist, entnehmen Sie bitte der ebenfalls beigefügten Aufstellung. Nach Antragseingang hat die angegangene Pflegeversicherung die geltend gemachten Kosteninnerhalb von 14 Tagen an Sie auszugleichen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf die beim IK hinterlegte Bankverbindung.

© 2020  Björn Markink Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

Formular zur Geltendmachung

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Kostenerstattungs-Festlegungen GKV

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Musterformular Kostenerstattung

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Übersicht zuständige Pflegekassen

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