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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

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02421 / 48 0 66 90

 

Coronavirus-bedingte Abweichungen von Vertragsvoraussetzungen/ Ausstellung von Verordnungen

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der GKV-Spitzenverband zum 04.11.2020 befristet bis zum 31.01.2021 die bereits gemachten Empfehlungen wieder in Kraft gesetzt hat.

Hierzu gehören u.a. nachfolgende Handlungsempfehlungen an die Kostenträger:

Vertraglich vereinbarte Betreuungsschlüssel in ambulanten Intensiv-Wohngruppen

Sofern Sie als Leistungserbringer einer Vertragskrankenkasse gegenüber anzeigen, dass Sie aufgrund der aktuellen Pandemie den vertraglich vereinbarten Betreuungsschlüssel auch nach erfolgter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Umstrukturierung innerhalb des Betriebs zur Sicherstellung der vertraglichen Anforderungen vorübergehend tatsächlich nicht mehr gewährleisten können, ist die Krankenkasse angehalten, von den bestehenden Regelungen zeitlich befristet abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versorgung als solche dennoch fachgerecht erfolgt und gesichert ist. Dies ist bei Anzeige darzulegen und ggfls. durch ärztliche Stellungnahmen zu belegen.

Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Rahmen der außerklinischen ambulanten Intensivpflege

Sofern Sie im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege die vertraglich vereinbarten Qualifikationsanforderungen aufgrund der Pandemie auch nach erfolgter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Umstrukturierung innerhalb des Betriebs nicht mehr einhalten können, ist dies den betroffenen Krankenkassen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Im Rahmen der Anzeige kann beantragt werden, dass bis in der Versorgung bis zu 4 Pflegefachkräfte eingesetzt werden, die die vertraglich vereinbarte Zusatzqualifikation noch nicht erfüllen, sich jedoch in der Umsetzung (z.B. entsprechender Zusatzkurs) befinden. Darzulegen ist ferner, dass die entsprechenden Pflegefachkräfte unter Anleitung der verantwortlichen Pflegefachkraft bzw. Fachbereichsleitung eingearbeitet, begleitet werden und dass hierdurch die fachgerechte Versorgung gewährleistet ist.

Unterschrift auf dem Leistungsnachweis

Sofern auch in Ihren Zulassungsverträgen Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ein vom Versicherten bzw. dessen Bevollmächtigten unterzeichneter Leistungsnachweis ist, kann die Krankenkasse dann von der Unterzeichnung absehen, wenn dargelegt wird, dass die Unterzeichnung coronabedingt nicht möglich ist (z. B. Erkrankung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners oder wegen Quarantänemaßnahmen/Begehungsverboten). Dieser Umstand ist von Ihnen auf dem Leistungsnachweis auszuführen.

Vorlage der Verordnung

Zur Genehmigung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege können die Verordnungen bei der Krankenkasse auch per Fax oder auf elektronischem Weg eingereicht werden, wenn diese in dieser Form von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt gegenüber dem Pflegedienst ausgestellt bzw. übermittelt wurden. Das Original ist nachzuliefern. Im Zusammenhang mit der Ausstellung von Verordnungen sei im Übrigen der Hinweis darauf erlaubt, dass die Krankenversicherung gegenwärtig nicht verlangen kann, dass diese von sogenannten besonders qualifizierten Vertragsärzten/Vertragsärztinnen erfolgt. Bis zur konkreten Definition des in § 37c Abs. 1 SGB V aufgeführten Begriffs durch eine Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses gelten alle Vertragsärzte, die auch bisher häusliche Krankenpflege verordnen konnten, als entsprechend qualifiziert. Gegenteilige Aussagen oder Anforderungen der Kostenträger sollten umgehend zurückgewiesen werden.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

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