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Besuchskonzepte in Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der der Corona-Pandemie

Aufgrund der zuletzt stark gestiegenen Infektionen mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Länder am 28.10.2020 einen erneuten Teil-Lockdown für November beschlossen. Anders als noch zu Beginn des Jahres wurde diesmal dem Recht der Bewohner*innen von Pflegeeinrichtungen auf Teilhabe und soziale Kontakte Rechnung getragen und zur Vermeidung einer sozialen Isolation unter gleichzeitiger Abwägung der erheblichen gesundheitlichen Gefährdung weiterhin Besuche auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts erlaubt. Die inhaltliche Ausgestaltung solcher Konzepte – insbesondere unter Beachtung der Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts – haben die Bundesländer in entsprechenden Verordnungen oder durch Allgemeinverfügungen geregelt.

Vorwegnehmend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur Vorhaltung eines Besuchskonzepts nur für stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, also u. a. vollstationäre Einrichtungen der Pflege (Alten- und Pflegeheime) oder ambulant betreute Wohnformen mit Anbieterverantwortung, gilt. Insbesondere selbstverantwortete Wohngemeinschaften dürften von dieser Regelung ausgenommen sein, soweit es die ausdrückliche Intention des Gesetzgebers ist, Eingriffe in die Freiheits- und Grundrechteprivater Haushalte zu vermeiden bzw. auf unbedingt notwendige Maß nahmen zu beschränken. Dennoch empfiehlt sich auch für diese Wohnform ein speziell auf die Bedürfnisse einer selbstbestimmten Wohngruppe angepasstes Besuchskonzept. Die Überwachung der Einhaltung der Besuchsregeln obliegt in diesen Regeln freilich in erster Linie den Bewohnern der Wohngruppe, kann jedoch ggfls. auf den beauftragten Pflegedienst delegiert werden.

Im Wesentlichen sollte sich das Besuchskonzept an den folgenden gesetzlichen Vorgaben orientieren:

  • Die Bewohner*innen müssen täglich Besuch erhalten können. Die Besuche müssen sowohl vor- als auch nachmittags sowie an Wochenenden und Feiertagen möglich sein und sollen mind. eine Stunde betragen dürfen.
  • Eine Beschränkung auf zwei Besuche pro Tag und Bewohner*in durch max. zwei Personen ist zulässig (im Außenbereich bis zu vier Personen pro Besuch).
  • Information der Besucher*innen über die aktuellen Hygienevorgaben (z. B. durch Aushang).
  • Sofern auf Grund eines einrichtungsbezogenen Testkonzepts im Sinne der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vorgeschrieben, sind Besucher*innen einmal wöchentlich auf SARS-CoV-2 zu testen. Hierzu ist aus organisatorischen Gründen eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Einrichtung erforderlich .
  • Handdesinfektion der Besucher*innen vor dem Besuchskontakt.
  •  Die Besucher*innen haben grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,50 m zur besuchten Person einzuhalten. Etwas anderes gilt nur, sofern während des Besuchs sowohl von den Besuchern als auch den Besuchten eine Maske getragen wird sowie vor- und nachher eine gründliche Handdesinfektion der Beteiligten erfolgt. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.
  • Es ist ein Besuchsregister ähnlich des anliegenden Musters zu führen. Dieses ist für den Bedarfsfall vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
  • Für den Fall einer SARS-CoV-2-Infektion bei Bewohnern oder Beschäftigten der Einrichtung und die betroffenen Personen bisher nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits genesen sind, dürfen Besuche nur in besonders abgetrennten Bereichen außerhalb der betroffenen Wohnbereiche oder im Außenbereich stattfinden.
  • Soweit Besuche auf den Bewohnerzimmern zuzulassen sind, tragen die Bewohner*innen und Besucher*innen selbst die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes.
  • Als Besucher gelten auch Seelsorger*innen, Betreuer*innen, Dienstleister zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und weiteren Grundversorgung (z. B. Ärzte, Friseure, Fußpflege) sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen.
  • Den Bewohnern ist es gestattet, die Pflegeeinrichtung allein oder mit anderen Bewohnern, Besuchern oder Beschäftigten derselben Einrichtung für mind. sechs Stunden zu verlassen.
  • Die Pflegeeinrichtung entscheidet darüber, ob den Bewohnern, Besuchern oder Beschäftigten die Nutzung der Gemeinschaftsräume, insbesondere Kantinen, Cafeterien oder Speisesäle, gestattet sind. Für den Fall, dass die Nutzung der Räume erlaubt wird, sind erforderliche Vorkehrungen zur Hygiene, Zutrittssteuerung und Gewährleistung des Mindestabstands zu treffen. Sämtliche (öffentliche) Veranstaltungen – auch Schulungen oder Informationsveranstaltungen – sind in den Pflegeeinrichtungen untersagt. Das Besuchskonzept ist mit der zuständigen Heimaufsicht abzustimmen. Diese überwacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der konzeptionellen Regelungen und ist berechtigt, im Falle von Verstößen entsprechende Anordnungen zur Mangelbeseitigung zu treffen oder auch Bußgelder zu verhängen.

© 2020  Björn Markink Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

Besuchsregister(1)