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Aus gegebenen Anlass informieren wir heute über die Änderungen der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) für das Land NRW, die ab dem 22.02.2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 07.03.2021 gelten. Nach der Verordnung, dort § 5 Abs. 3, ist das Personal ambulanter Dienste, soweit es Kontakt zu Pflegebedürftigen hat, mindestens an jedem zweiten Tag – bisher jeder dritte Tag – auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoCAntigen-Schnelltest) zu testen. Ferner haben die Beschäftigten bei jedem unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen. Die angeordneten Maßnahmen binden Sie als Arbeitgeber und verpflichten spiegelbildlich die Mitarbeiter sich
Auf Ihre Bitte hin haben wir in beigefügter Aufstellung die landesspezifischen Regelungen zu Corona-Tests in Bezug auf Pflegepersonal zusammengestellt. Zu diesem bitten wir zu beachten, dass unter dem Begriff des Personals alle in einer Pflegeeinrichtung (auch ambulanter Dienst) regelmäßig Beschäftigten zu verstehen sind und diese, soweit angeordnet einer Testverpflichtung unterliegen. Bitte stellen Sie daher im Rahmen Ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts sicher, dass eine regelmäßige Testung, soweit angeordnet, zumindest vorgesehen und soweit möglich auch durchgeführt wird. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf Ihre Testverpflichtung und eine entsprechende Mitwirkungspflicht hin. Bei Weigerung von Beschäftigten sich einer gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Testung zu unterziehen, können im Einzelfall
Vereinbarung TestV Wie bereits vermutet, haben aufgrund der neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nun auch andere Bundesländer ähnliche, z. T. sogar weitergehende Maßnahmen in Bezug auf die Testung von Patienten, Besuchern und Beschäftigten getroffen. Dies wirft regelmäßig die Frage auf, wie mit der Mengenobergrenze an PoC-Antigen-Tests pro Monat gem. § 6 Abs. 3 TestV verantwortungsbewusst umzugehen ist. Vor allem die Erhöhung der Testhäufigkeit allein bei den Beschäftigten stellt viele Einrichtungen und Unternehmen vor ein scheinbar unlösbares Dilemma. Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen der maximal monatlich abrechenbaren Testmenge und der eigenverantwortlichen Beschaffung der Tests. Letztere entzieht sich weitgehend
Nachdem gegenwärtig nicht absehbar ist, ob und in welchem Umfang Mitarbeiter ggfls. zur Aufrechterhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit des Nachweises einer Beschäftigung gegenüber Ordnungsbehörden bedürfen, raten wir an, dass Sie diesen schriftlich Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses bestätigen. Ein Muster einer solchen Bestätigung fügen wir als Anlage im Wordformat zur Übernahme auf Ihr Firmenpapier bei. © 2020 Michael Helbig Rechtsanwalt Mit freundlicher Genehmigung von MH Rechtsanwälte Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna Arbeitgebererklärung
Mit Ablauf des 01.12.2020 ist die Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 14.10.2020 außer Kraft und am 02.12.2020 in neuer Fassung vom 30.11.2020 in Kraft getreten. Zielsetzung dieser neuen TestV ist es, Einrichtungen und Unternehmen, die vulnerable Personen betreuen und pflegen noch umfangreichere Testungen mit PoC-Antigen-Tests zu ermöglichen. I. Die wesentlichen Änderungen können wie folgt zusammengefasst werden: Testhäufigkeit Die Häufigkeit der Testungen ist durch die nach der TestV maximal abrechenbare monatliche Menge der PoC-Antigen-Tests begrenzt. Die monatliche Mengenobergrenze gem. § 6 Abs. 3 TestV ist für Einrichtungen auf bis zu 30 und für im ambulanten Bereich tätige Unternehmen auf 15 Tests pro
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass der GKV-Spitzenverband zum 04.11.2020 befristet bis zum 31.01.2021 die bereits gemachten Empfehlungen wieder in Kraft gesetzt hat. Hierzu gehören u.a. nachfolgende Handlungsempfehlungen an die Kostenträger: Vertraglich vereinbarte Betreuungsschlüssel in ambulanten Intensiv-Wohngruppen Sofern Sie als Leistungserbringer einer Vertragskrankenkasse gegenüber anzeigen, dass Sie aufgrund der aktuellen Pandemie den vertraglich vereinbarten Betreuungsschlüssel auch nach erfolgter Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Umstrukturierung innerhalb des Betriebs zur Sicherstellung der vertraglichen Anforderungen vorübergehend tatsächlich nicht mehr gewährleisten können, ist die Krankenkasse angehalten, von den bestehenden Regelungen zeitlich befristet abzuweichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versorgung als solche dennoch fachgerecht erfolgt