Addresse
Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren
Tel.:
02421 / 48 0 66 90
Aus gegebenem Anlass möchte wir Sie, sofern Sie Träger/Betreiber einer nach § 72 SGB XI zugelassenen voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung sind, darüber informieren, dass der Qualitätsausschuss Pflege gemäß § 113b SGB XI in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG)Verfahrensanweisungen zur Benennung eines Infektionsschutzbeauftragten (Koordinierungsperson), erlassen und veröffentlicht hat. Gemäß der Veröffentlichung muss die zu benennende Person in der Zeit vom 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 mindestens nachfolgende Aufgaben nachweislich erfüllen:
Die Organisations- und Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit dem
– Impfen von Bewohnern und Tagespflegegästen gegen SARS-CoV-2 sowie der regelmäßigen
– Kontrolle des Impfstatus
– Testen von Bewohnern und Tagespflegegästen sowie Besuchern
– Die Einhaltung von Hygieneanforderungen nach dem IfSG.
– Bevorratung mit antiviralen Mitteln in stationären Einrichtungen
– Benachrichtigung der Ärzte bei positivem Testergebnis.
Wir verweisen hier auch auf die Handlungsempfehlung des gkv-Spitzenverbandes, welche Sie unter nachfolgendem Link finden:
Grundlagen-und-Verfahrenshinweise-des-Qualitätsausschusses-Pflege-gem.-§-35-Abs.-1-S.-8-IfSG.pdf
Hiernach müssen Sie:
1. Mind. Einen Infektionsschutzbeauftragten (Koordinierungsperson) benennen.
Eine Qualifikation für den Infektionsschutzbeauftragten ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es obliegt Ihnen geeignete Mitarbeiter für die jeweiligen Aufgaben zu benennen. Diese müssen Kenntnisse der Pflege und der pflegerelevanten Standards einschließlich Hygiene aufweisen. Wir empfehlen hier eine 3-jährig examinierte Fachkraft zu beauftragen.
Die Benennung setzt das Einverständnis der benannten Person voraus, sodass wir anraten hierzu einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu fertigen, mit welchem dieser zunächst befristet für den Zeitraum 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 die Aufgaben zur Erfüllung der Vorgaben aus dem IfSG übertragen sind.
Diesem sollte auch die Stellenbeschreibung Infektionsschutzbeauftragter beigefügt werden. Im Nachtrag sollte sich auch die Gegenleistung/Vergütungsregelung finden. Zumal die hierfür verauslagten Kosten gemäß nachstehenden Ausführungen Ihnen erstattet werden. Der Infektionsschutzbeauftragte ist auch in das Organigramm zu übernehmen.
2. Meldung gegenüber den Pflegekassen:
Der Infektionsschutzbeauftragte ist gegenüber der Einrichtung und deren zulassungszuständigen Pflegekasse zu melden. Die Zuständigkeiten können Sie auch aus nachstehendem Link entnehmen:
bv_zustaendige_pflegekassen_pflegeeinrichtungen_sonderleistung_150c.xlsx (live.com)
Die Meldung hat auf dem amtlichen Formular zu erfolgen, welches Sie bitte unter nachfolgendem Link aufrufen können:
2022_10_17_Musterformular_Meldung_150c_SGB_XI.xlsx (live.com)
3. Antrag Kostenerstattung (Frist 31.10.2022)
Um die Kosten der mit der Einführung des Infektionsschutzbeauftragten entstandenen Kosten refinanziert zu bekommen, bedarf es zunächst der Meldung über die Beauftragung noch innerhalb des laufenden Monats, d.h. bis zum 31.10.2022. Erfolgt die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt auch rückwirkend, ist derzeit nicht vorgesehen, dass eine rückwirkende Kostenerstattung stattfindet. Die Meldung ist Erstattungsvoraussetzung. Wie die Erstattung erfolgen wird steht derzeit noch nicht abschließend fest. Angedacht ist ein Antragsverfahren, das entsprechende Antragsformular soll im Laufe des 1. Quartals 2023 abrufbar sein.
Sie sollen sodann Gelegenheit haben nach dem 30. April 2023 bis spätestens 30. Juni 2023 die aufgewandten Mittel im Rahmen der nachstehenden Höchstbeträge zur Erstattung zu melden:
Erstattungsfähig sind pro Pflegeeinrichtung (IK- Nr.) und Monat nachfolgende Höchstbeträge:
– Bei Bestellung der Einrichtungsleitung unabhängig von der Anzahl der Plätze 250,00 EUR.
– Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 EUR
– Bei Pflegeeinrichtungen mit bis 41 bis zu 80 Plätzen 750 EUR
– Bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1.000 EUR
Der Förderbetrag kann auch auf mehrere Beauftragte aufgeteilt werden. Der Förderbetrag ist von der Pflegeeinrichtung direkt, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung an den oder die Beauftragten auszuzahlen.