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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

Tel.:  
02421 / 48 0 66 90

 

Anwendung der Telematik Infrastruktur (TI)

 

Ab dem 01.01.2024 sind Leistungserbringer gem. § 360 Abs. 8 SGB V verpflichtet, sich an die Telematik Infrastruktur anzubinden. Grundlage dafür ist, dass ab dem 01.07.2024 Ärzte gem. § 360 Abs. 8 SGB V nur noch elektronische Verordnungen ausstellen dürfen.

Die Telematik Infrastruktur (TI) vernetzt nunmehr alle Akteure des Gesundheitswesens und
gewährleistet einen sicheren Austausch von Informationen. In dieses geschlossene Netz haben nur
registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) Zugang. Um die TI nutzen zu können benötigen sie
mindestens einen elektronische Heilberufeausweis (eHBA) sowie eine sogenannte Institutskarte (SMCB) je Einrichtung. Diese Ausweise können über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR)
beantragt werden:

https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/index.

1. Elektronischer Heilberufeausweis
Für die entsprechende Pflegefachkraft muss die Berufsqualifikation nachgewiesen werden. Die
Bestätigung erfolgt in der Zuordnung einer entsprechenden Vorgangsnummer, mit welcher im Anschluss
der entsprechende Heilberufeausweis gegen Gebühr über einen selbstgewählten
Vertrauensdienstanbieter (VDA) bestellt werden kann. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf
ca. 450,00 €, die Dauer hierfür beträgt ca. zwei Monate.

2. Institutskarte (SMC-B)
Die entsprechende Institutskarte wird ebenfalls beim eGBR kostenpflichtig beantragt. Der Beantragung
ist ggfls. ein Versorgungsvertrag bzw. eine Bestätigung der Krankenkasse zum Rahmenvertragsbeitritt
beizufügen. Die Bestätigung erfolgt ebenfalls durch die Zuordnung einer entsprechenden
Vorgangsnummer. Gegen Gebühr über einen selbstgewählten sog. Vertrauensdienstanbieter (VDA)
kann die Institutskarte bestellt werden. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf ca. 500,00 € und
die Dauer hierfür beträgt ca. zwei Monate.

3. Konnektor
Des Weiteren ist ein entsprechender Konnektor erforderlich. Welche Konnektoren zugelassen sind,
können im Fachportal der Gematik eingesehen werden http://www.gematik.de/

4. Zugangsdienst zum virtuellen Netzwerk (VPN)
Zusammen mit dem Konnektor ermöglicht der VPN-Zugangsdienst die verschlüsselte anschließende
Kommunikation. Konnektor und VPN-Zugangsdienst werden in der Regel als Paketlösung zusammen mit
dem unten angegebenen E-Health-Kartenterminal angeboten.

5. E-Health-Kartenterminal
Ebenfalls erforderlich ist ein sogenanntes E-Health-Kartenterminal, mit welchem die eHBA sowie die
SMC-B und die entsprechenden elektronischen Gesundheitskarten ausgelesen werden.

6. KIM-Anbieter
Des Weiteren ist ein Vertrag mit einem sogenannten KIM-Anbieter erforderlich. Mit diesem sogenannten
Kommunikationsdienst KIM können Informationen (E-Mail, etc.) ausgetauscht werden.

https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/Sektoren/Bilder/Pflege/gematik_Online-Daten_Checkliste_Pflegeeinrichtungen_RGB_RZ.pdf

7. Förderung gemäß § 106b Abs. 1 Satz 2 SGB XI
Auf Antrag können voraussichtlich die Kosten für die einmaligen Anschaffungskosten und für die
laufenden Betriebskosten ggfls. teilweise erstattet werden:
https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home

 

Yvonne Marseille

Rechtsanwältin für MH Rechtsanwälte