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Mandantenrundschreiben Verordnung außerklinischer Intensivpflege ab dem 30.10.2023

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, aus gegebenem Anlass möchten ich Sie auf Nachfolgendes im Zusammenhang mit der Einholung von ärztlichen Verordnungen über außerklinische Intensivpflege für den Zeitraum ab dem 30.10.2023 hinweisen: 1. Verordnungsausstellung Soweit zwischen Ihrem Unternehmen und den mit diesem vertraglich nach §§ 132a Abs. 4 oder 132 l SGB V verbundenen Krankenversicherungen keine abweichenden Regelungen hierzu getroffen wurde, verlieren die bisherigen Verordnungen über häusliche Krankenpflege nach dem Muster V12 zum Ablauf des 30.10.2023 ihre Gültigkeit, so dass diese durch die neuen Verordnungen über außerklinische Intensivpflege nach dem Muster B62 für den Zeitraum ab dem 31.10.2023 zu ersetzen sind. Nach § 7 Abs.1 AKI-RL soll die Erstverordnung einen Zeitraum von bis zu 5 Wochen nicht überschreiten. Erfolgt die Verordnung im Rahmen des klinischen Entlassmanagements, gilt diese als Erstverordnung und kann für längstens 7 Tage ausgestellt werden. Eine Folgeverordnung kann nach § 7 Abs. 2 AKI-RL auch für eine längere Dauer, längstens jedoch für 6 Monate, ausgestellt werden. Die Folgeverordnung ist spätestens drei Arbeitstage (Montag bis Freitag, wenn diese nicht gesetzliche Feiertage sind) vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen und bei der Krankenkasse einzureichen. Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich unzulässig. (§ 6 Abs. 3 AKI-RL, § 12 Abs. 2 RE-Intensiv). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Verordnung als Fax oder als Datei der Krankenkasse vorliegt. Nach § 6 Abs. 2 AKI-RL hat vor jeder Ausstellung einer Verordnung nach Muster B62 eine Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele durch den verordnenden Vertragsarzt mit dem Versicherten zu erfolgen. Bei der Erörterung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen und in der Patientenakte zu dokumentieren: Ø Therapieziele und Therapiealternativen, Ø Maßnahmen zum Erreichen der Therapieziele (zum Beispiel Einbindung von Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen der Heilmitteltherapie, Schlucktraining), Ø Zeitraum für die Umsetzung der Therapieziele beziehungsweise des Zeitpunktes für eine Zwischenkontrolle und deren Ergebnis, Ø Mitwirkung (Art und Umfang) des Versicherten beziehungsweise der An- und Zugehörigen. Auf die Dokumentationspflicht sollte der verordnungsausstellende Vertragsarzt hingewiesen werden. Fester Bestandteil der Verordnung nach Muster 62B ist der Behandlungsplan. Für diesen ist das Muster 62C zu verwenden und dieser der Verordnung beizufügen. Neu! Vor jeder Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten ab dem 31.12.2024 das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning) beziehungsweise zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) und die Möglichkeiten der Therapieoptimierung sowie die jeweils zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu erheben und zu dokumentieren. Hierzu ist das Muster 62A zu verwenden. Die Potentialberatung kann jedoch auch schon zum 31.10.2023 erfolgen. 2. Verordnungsberechtigte Arztgruppen Verordnungen über außerklinische Intensivpflege können grundsätzlich von allen Vertragsärzten ausgestellt werden. Nur für solche, die beatmet oder trachealkanüliert sind, darf die Ausstellung nur von besonders qualifizierten Vertragsärzten erfolgen. Besonders qualifiziert sind: 1. Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin, 2. Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, 3. Fachärzte für Anästhesiologie 4. Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, oder Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin, 5. Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs[1]Einheit oder 6. Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder Kinder- und Jugendmedizin, 7. Ärzte anderer Facharztgruppen (nicht nur Hausärzte), wenn diese über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen. Die Befugnis zur Verordnung für diese Berufsgruppe bedarf der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt oder die Absicht erklärt, sich diese innerhalb von sechs Monaten anzueignen und nachzuweisen. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen kann die Verordnung auch durch nachfolgende Vertragsärzte erfolgen: 1. Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder[1]und Jugend-Pneumologie, 2. Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum, 3. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12- monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum oder 4. Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum. Bei jungen Volljährigen kann die Verordnung auch durch nachfolgende Ärzte erfolgen: 1. Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V oder 2. Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Versicherten in einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V. Achtung! Zum Zweck einer reibungslosen Verordnungsgenehmigung sollten Sie darauf achten, dass der von Ihnen mit der Ausstellung der Verordnung 62B und des Behandlungsplans 62C beauftragte Arzt in der Arztsuche des Nationalen Gesundheitsportals nach § 395 Absatz 2 SGB V veröffentlicht ist. Dieses ist unter: https://gesund.bund.de/suchen/aerztinnen-und-aerzte einsehbar. Für Rückfragen und weitergehende Hilfestellungen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. MH Rechtsanwälte Ra. Michael Helbig