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Zugangserleichterungen zu Wohngemeinschaften in NRW ab dem 09.05.2020

Sofern Sie in Nordrhein-Westfalen mit der Versorgung von Patienten beauftragt sind, welche sich unabhängig von der rechtlichen Einordnung nach dem WTG NRW in ambulanten Wohnformen von Ihnen mit Pflegeleistungen versorgen lassen, bitten wir zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber in der am heutigen Tage veröffentlichten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO), veröffentlicht unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-06_fassung_coronaschvo_ab_07.05.2020.pdf Zugangserleichterungen zu den Wohngemeinschaften unter Auflagen ab dem 09.05.2020 ermöglicht hat. Nach der Verordnungsregelung sind bis auf Weiteres Besuche in Wohngemeinschaften unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen Robert-Koch-Instituts sind für alle Besucher verbindlich. Diese haben sich in regelmäßigen Abständen hierüber eigenverantwortlich zu informieren. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung unterhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html einsehbar.
  1. Ferner muss sichergestellt sein, dass:
  • Pro Tag und Bewohner maximal ein Besucher zugelassen ist, sofern die Besuche innerhalb der Wohngemeinschaft und dort innerhalb des Bewohnerzimmers erfolgen. Die Besuchszeit kann begrenzt werden, gleiches gilt für die Anzahl der gleichzeitig in der Wohngemeinschaftanwesenden Bewohner.
  • vor jedem Besuch ein Kurzscreening durchgeführt und dokumentiert wird (Erkältungssymptome, COVID-19-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen) Ein Musterformular finden Sie im Downloadbereich.
  • die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert werden und die Einhaltung durch die Wohngemeinschaft oder Sie als Pflegedienst überwacht wird,
  • die Besucher sich vor und nach dem Besuch die Hände waschen und desinfizieren,
  • die Besucher während des Besuchs einen größtmöglichen Abstand, mind. 1,5 m, zu den Bewohnern und Pflegekräften wahren, es sei denn, die Einhaltung des Mindestabstandes ist aus medizinischen, ethisch-sozialen oder räumlichen Gründen nicht möglich.
  • ein Besuchsregister geführt wird, in welchem der Name des Besuchers, dessen Kontaktdaten, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst wird (Ein Muster finden Sie im Downloadbereich).
  1. Die Besuchsregelung ist sofort auszusetzen, wenn in der Wohngemeinschaft bei einem Bewohner oder den dort tätigen Pflegekräften eine COVID-19 Infektion festgestellt wurde.
  1. Es kann Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter strengen Hygienevorschriften ein Zugang zur Einrichtung ermöglicht werden. Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Zugangserleichterungen nur gewährt werden können, wenn die näheren Einzelheiten der Zugangsgewährung wohngemeinschaftsbezogen in einem Besucherkonzept niedergelegt wurden. In dem Konzept sind die vorgesehenen Hygienemaßnahmen darzustellen. Bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften ist das Konzept durch die Gemeinschaft in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zu erstellen. Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot obliegt die Verpflichtung Ihnen als Pflegedienst, wobei das Konzept der für die Wohngemeinschaft zuständigen WTG-Behörde bis zum 26.05.2020 zur Kenntnis zu geben ist. Den Rohentwurf eines Musterkonzepts finden sie als Download unter diesem Artikel.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

Besucherverzeichnis Corona

Besuchskonzept WG (Stand 07_05_2020)

Schreiben Sprecher an Bewohner (Stand 07_05_2020)

Screeningerklärung Besucher WG (Stand_ 07_05_2020)