Addresse
Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren
Tel.:
02421 / 48 0 66 90
Wie bereits vermutet, haben aufgrund der neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nun auch andere Bundesländer ähnliche, z. T. sogar weitergehende Maßnahmen in Bezug auf die Testung von Patienten, Besuchern und Beschäftigten getroffen.
Dies wirft regelmäßig die Frage auf, wie mit der Mengenobergrenze an PoC-Antigen-Tests pro Monat gem. § 6 Abs. 3 TestV verantwortungsbewusst umzugehen ist. Vor allem die Erhöhung der Testhäufigkeit allein bei den Beschäftigten stellt viele Einrichtungen und Unternehmen vor ein scheinbar unlösbares Dilemma.
Hier ist jedoch zu unterscheiden zwischen der maximal monatlich abrechenbaren Testmenge und der eigenverantwortlichen Beschaffung der Tests. Letztere entzieht sich weitgehend der Kontrolle der zuständigen Gesundheitsbehörden. Wir dürfen insoweit auch auf unsere Ausführungen im 1. Ergänzungsrundschreiben zu diesem Thema verweisen. Es können folglich auch über die in § 6 Abs. 3 TestV festgelegte Zahl hinaus Tests beschafft werden. Durch diese Vorschrift wird lediglich die Höhe der maximal mit den Pflegekassen pro Monat abzurechnende Menge begrenzt.
Die Kosten für darüber hinausgehende Testungen können auf die zu testenden Personen (in erster Linie dürfte das die Besucher betreffen) umgelegt werden. Eine entsprechende Muster- Vereinbarung haben wir für Sie in der Anlage beigefügt. Bitte beachten Sie, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TestV nur einen Anspruch auf Testung gewährleistet, nicht aber einen Anspruch auf einen kostenlosen Test.
Um aber dennoch Ungerechtigkeiten insbesondere bei den Testungen von Besuchern zu vermeiden, sollten in den von Ihnen bzw. Ihren Unternehmen ambulant betreuten Wohngemeinschaften entsprechende Regelungen getroffen und z. B. die Besuchshäufigkeit oder Besucheranzahl auch in den Besuchskonzepten eingeschränkt oder angepasst werden.
© 2020 Björn Markink Rechtsanwalt
Mit freundlicher Genehmigung von MH Rechtsanwälte Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna