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Bereits am 15.10.2020 trat die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, kurz Coronavirus-Testverordnung (TestV) bundesweit in Kraft. Eine Umsetzung der Länder erfolgte zum 02.11.2020. Zur Vermeidung einer Verbreitung des Coronavirus haben nach § 4 Abs. 1 TestV auch asymptomatische Personen einen Anspruch auf einen sog. Point of Care-Antigen-Test (PoCTest), wenn sie
Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept vorhalten und dieses mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) abgestimmt haben. Insoweit gilt ein der Behörde vorgelegtes Konzept regelmäßig als genehmigt, wenn eine Beanstandung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des Konzepts erfolgt. Mit Einreichung des Testkonzepts ist auch gleichzeitig zu beantragen, dass durch die Gesundheitsbehörde festgestellt wird, in welcher Anzahl monatlich PoC-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden.
Die Pflicht zur Vorhaltung eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts gilt nur für stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen oder ambulant betreute Wohnformen mit Anbieterverantwortung. Für selbstverantwortete Wohngruppen gilt weiterhin, dass ein Anspruch auf Testung von Bewohnern oder Besuchern nur bei Vorliegen entsprechender Symptomatik oder bei unmittelbarem Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person besteht. Unabhängig hiervon durchgeführte Testungen werden nicht durch die Pflegeversicherung ersetzt.
Im Übrigen findet eine Abrechnung der auf Grundlage eines Testkonzepts entstandenen Sachkosten gem. § 7 Abs. 2 TestV in Verbindung mit § 150 Abs. 2 SGB XI gegenüber der jeweiligen Pflegekasse statt. Beschaffungskosten werden gem. § 11 TestV je Test mit höchstens 7,00 € erstattet.
Entscheidend dürfte letztlich auch sein, dass § 4 Abs. 1 TestV einen Testanspruch gerade für asymptomatische Personen eröffnet. Besucher können bereits mit entsprechenden Symptomen oder direkten Kontakt zu einer bereits infizierten Person ausgefiltert werden. In diesen Fällen ist der Einlass zur Einrichtung oder Wohngemeinschaft zu verweigern und eine Testung entbehrlich.
Das Testkonzept selbst sollte folgenden Mindestinhalt haben:
Das Gesundheitsamt überwacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der konzeptionellen Regelungen und ist berechtigt, im Falle von Verstößen entsprechende Anordnungen zur Mangelbeseitigung zu treffen oder auch Bußgelder zu verhängen.
© 2020 Björn Markink Rechtsanwalt
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