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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

Tel.:  
02421 / 48 0 66 90

 

Stundennachweise von Pflegekräften

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass weder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, noch die Länderministerien oder der Zoll als Prüfbehörde trotz der Corona-Krise Lockerungen von der in § 17 Abs. 1 MiLOG begründeten Verpflichtung vorgenommen haben, dass die in der Versorgung eingesetzten Pflegekräfte den Beginn, die Dauer und das Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen, sofern diese in geringfügiger Beschäftigung oder bei Begrenzung der Beschäftigung auf 3 Monate (70 Arbeitstage) im Kalenderjahr für Sie tätig sind.

Der Beschäftigungsnachweis ist vom Mitarbeiter spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages anzufertigen und der Prüfbehörde auf Anforderung vorzulegen. Der Dienstplan, der von Ihnen zu führen ist, ersetzt nicht den Stundennachweis. Dieser ist gesondert zu führen. Einer Unterzeichnung durch den Mitarbeiter bedarf es insoweit grundsätzlich nicht. Auch muss dieser auf Anforderung hin zunächst nicht im Original vorgelegt werden. Es reicht die Übersendung per E-Mail, Telefax oder auf sonstigem Wege aus. Von daher bleibt zu empfehlen, dass die Mitarbeiter den Stundennachweis weiterhin führen und Ihnen diesen – soweit vereinbart – ein Mal monatlich im Original zur Verfügung stellen. Dieser ist für eine Zeit von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

© 2020  Jürgen Mankartz Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna