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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

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02421 / 48 0 66 90

 

Mitgliederversammlungen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften in NRW ab dem 30.05.2020

Sofern Sie in Nordrhein-Westfalen mit der Betreuung von ambulant versorgten Wohngemeinschaften gemäß §§ 24, 25 WTG NRW beauftragt sind, möchten wir Sie hiermit darüber informieren, dass ab sofort Mitgliederversammlungen in Wohngemeinschaften gemäß der ab 30. Mai 2020 gültigen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 (Coronaschutzverordnung-CoronaSchVO), veröffentlicht unter https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-05-27_fassung_coronaschvo_ab_30.05.2020_lesefassung.pdf wieder unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich sind:

  1. Die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts sind für alle Teilnehmer der Versammlung verbindlich. Diese haben sich in regelmäßigen Abständen hierüber eigenverantwortlich zu informieren. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung unterhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html einsehbar.
  1. Ferner ist Folgendes zu beachten:
  • Die Mitgliederversammlung ist in einer Örtlichkeit durchzuführen (z.B. Gemeinschaftsraum, Gastwirtschaft, Terrasse oder Garten), in der sichergestellt werden kann, dass zwischen den anwesenden Personen ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann und dauerhaft eingehalten wird.
  • Der Ein- und Entlass der Teilnehmer der Versammlung hat zeitversetzt zu erfolgen, um Begegnungen in den Zugängen zu vermeiden.
  • Beim Zutritt ist ein Kurzscreening durchzuführen und zu dokumentieren (Erkältungssymptome, COVID-19-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen). (Ein Musterformular finden Sie im Downloadbereich).
  • Die Teilnehmer haben sich vor und nach Betreten des Versammlungsortes die Hände zu waschen und zu desinfizieren. Angebote zur Händehygiene (Handwaschmöglichkeiten und Handdesinfektionsmöglichkeiten) sind vorzuhalten.
  • Es gilt außer am Sitzplatz eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
  • Die Sitzplätze sind im Abstand von mindestens 1,5 m aufzustellen.
  • Die ausreichende Belüftung ist bei geschlossenen Räumen sicherzustellen, z.B. durch geöffnete Fenster und vorheriges und zwischenzeitliches Stoßlüften.
  • Es ist eine Teilnehmerliste zuführen, in welcher der Name des Teilnehmers, dessen Kontaktdaten, das Datum und die Uhrzeiten des Aufenthalts erfasst wird (Ein Muster hierzu finden Sie im Downloadbereich).
  • Sofern die Versammlung in WG eigenen Räumlichkeiten durchgeführt wird, sind nach der Versammlung die vom RKI empfohlenen Desinfektionsmaßnahmen zu ergreifen.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die vorstehenden Vorkehrungen zur Hygiene, Zutrittssteuerung, Gewährleistung des Mindestabstandes, sowie der Rückverfolgbarkeit zu einer empfindlichen Geldbuße gem. § 18 der Coronaschutzverordnung führen kann.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

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