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Kurzarbeit

In Anbetracht der Entwicklungen der letzten Tage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und der hierauf gestützten Behördenentscheidung sind zahlreiche Anfragen bei uns eingegangen, die sich darauf richten, ob und wie Kurzarbeit beantragt und bewilligt werden kann, um betriebsbedingte Kündigungen der Mitarbeiter zu vermeiden.

Zur Abmilderung der Belastungen von Arbeitgebern hat die Bundesregierung am Freitag, den 13.03.2020, Änderungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen, die – ohne dass der Gesetzeswortlaut bislang veröffentlicht wurde folgende Erleichterungen zur bisherigen Regelung enthalten sollen.

  1. Statt bisher erforderlicher 30 % reicht es nunmehr aus, wenn 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind.
  1. Der Arbeitgeber kann darauf verzichten, dass Mitarbeiter negative Arbeitszeitsalden aufbauen und zuvor Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch nehmen.
  1. Die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, sollen statt bisher zu 80 % nunmehr in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber erstattet werden. Sofern Sie von Arbeitsausfall betroffen sind, sollte der Antrag auf Kurzarbeit umgehend bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Ohne Antragstellung ist auch gegenüber den Mitarbeitern die Anordnung von Kurzarbeit nicht möglich.

Detaillierte Informationen hierzu, insbesondere die Anträge und notwendige Unterlagen, finden Sie unter:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Neben der Beantragung der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit ist es unabhängig davon, ob der Mitarbeiter bereits im Rahmen des Arbeitsvertrages seine Zustimmung zur Anordnung von Kurzarbeit erteilt hat, erforderlich, dass Sie mit diesem eine individuelle Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit treffen. Den Entwurf einer solchen fügen wir in der Anlage bei. Diese ist individuell zu ergänzen. Insoweit bitten wir zu beachten, dass:

  1. In § 1 des Entwurfes eine Ankündigungsfrist von drei Wochen vorgesehen ist. Diese kann von Ihnen verkürzt oder auch verlängert werden. Als kürzeste Frist sollten 3 Tage ab Zugang beim Mitarbeiter eingehalten werden.
  1. In § 1 Abs. 2 lässt der Entwurf eine Reduzierung der vereinbarten Stundenzahl auf eine konkret zu regelnde Stundenzahl zu. Sie können selbstverständlich auch hier vereinbaren, dass die Stundenzahl auf Null angepasst wird.
  1. Die wichtigste Regelung betrifft § 3 im Hinblick auf die Entlohnung. Hier können Sie den Lohn über das Kurzarbeitergeld hinaus variabel aufstocken oder es bei der Zahlung des Kurzarbeitergeldes belassen. Bei Aufstockung ist die Option zu wählen, als Absatz 3 den § 3 nachzustellen und ein konkreter Prozentsatz anzugeben. Dieser kann z. B. 100 % lauten, sofern Sie dem Mitarbeiter den ursprünglichen Lohn weiterzahlen wollen. Weigert sich ein Mitarbeiter die Vereinbarung mit Ihnen zu schließen, so steht Ihnen das Recht zur betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu.

© 2020 Udo Speer Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna