Addresse
Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren
Tel.:
02421 / 48 0 66 90
Wie wir bereits mit gesondertem Hinweisschreiben mitteilten, hat der Gesetzgeber durch das Sozialschutzpaket vom 27.03.2020 die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Altersrente (nicht Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten) von 6.300,00 € (14 x 450,00 €) in diesem Jahr auf 44.590,00 € (14 x 3.185,00 €) heraufgesetzt und hierzu § 302 Abs. 8 SGB VI geändert. Hierzu weisen wir ergänzend auf folgendes hin:
Für die Abrechnung der Löhne an entsprechend beschäftigte Rentenbezieher gilt folgendes:
Sofern in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt sind, die die Möglichkeit hätten, vorzeitig Altersrente im laufenden Jahr zu beantragen, bestünde die Möglichkeit, dass diese einen Antrag auf vorzeitige Rente wegen Alters unter gleichzeitiger Inkaufnahme der gesetzlich vorgesehenen Kürzung (0,3 % pro Monat) beantragen und gleichzeitig von Ihnen wegen der höheren Hinzuverdienstgrenzen weiterbeschäftigt werden. In diesem Falle könnte der Mitarbeiter den von Ihnen gezahlten Lohn zusätzlich zur Rente beziehen, sodass auch die gesetzlich vorgesehene Rentenkürzung durch Ihre Gehaltszahlungen mehr als kompensiert werden würden. Sofern Sie als Arbeitgeber im Übrigen von Ihrem Recht Gebrauch machen, Rentenbeiträge für den Mitarbeiter abzuführen, würde auch die vorgenommene Rentenkürzung hierdurch ggf. weiter kompensiert. Erforderlich ist in jedem Fall eine Einzelprüfung.
© 2020 Jürgen Mankartz Rechtsanwalt
Mit freundlicher Genehmigung von MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna