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Beschäftigung von Rentenbeziehern in Corona-Zeiten

Wie wir bereits mit gesondertem Hinweisschreiben mitteilten, hat der Gesetzgeber durch das Sozialschutzpaket vom 27.03.2020 die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Altersrente (nicht Erwerbsminderungsrenten oder Hinterbliebenenrenten) von 6.300,00 € (14 x 450,00 €) in diesem Jahr auf 44.590,00 € (14 x 3.185,00 €) heraufgesetzt und hierzu § 302 Abs. 8 SGB VI geändert. Hierzu weisen wir ergänzend auf folgendes hin:

  • Die Geltung ist für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 begrenzt.
  • Gemeint ist immer der Bruttobetrag, auch die Anrechnung erfolgt auf die Bruttorente.

Für die Abrechnung der Löhne an entsprechend beschäftigte Rentenbezieher gilt folgendes:

  • Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind von AG und AN ohne Besonderheiten zu zahlen;
  • Arbeitslosenversicherungsbeiträge zahlen weder AG noch AN, sie entfallen;
  • Rentenversicherungsbeiträge sind weder von AG noch von AN zu zahlen, wenn die Beschäftigung nur für 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage erfolgt             (alt: 3 Monateund 70 Tage). Dies gilt auch unabhängig von der Höhe des Gehalts;
  • Oberhalb dieser Grenzen zahlt nur der AG, der AN ist nicht verpflichtet, könnte aber freiwillig einzahlen;
  • Bei Teilrenten gilt die volle Beitragspflicht für AG und AN, vorstehende Regelungen gelten daher nur für die Vollrente wegen Alters.

Sofern in Ihrem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt sind, die die Möglichkeit hätten, vorzeitig Altersrente im laufenden Jahr zu beantragen, bestünde die Möglichkeit, dass diese einen Antrag auf vorzeitige Rente wegen Alters unter gleichzeitiger Inkaufnahme der gesetzlich vorgesehenen Kürzung (0,3 % pro Monat) beantragen und gleichzeitig von Ihnen wegen der höheren Hinzuverdienstgrenzen weiterbeschäftigt werden. In diesem Falle könnte der Mitarbeiter den von Ihnen gezahlten Lohn zusätzlich zur Rente beziehen, sodass auch die gesetzlich vorgesehene Rentenkürzung durch Ihre Gehaltszahlungen mehr als kompensiert werden würden. Sofern Sie als Arbeitgeber im Übrigen von Ihrem Recht Gebrauch machen, Rentenbeiträge für den Mitarbeiter abzuführen, würde auch die vorgenommene Rentenkürzung hierdurch ggf. weiter kompensiert. Erforderlich ist in jedem Fall eine Einzelprüfung.

© 2020  Jürgen Mankartz Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna