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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

Tel.:  
02421 / 48 0 66 90

 

Intensivpflege

In Verschärfung der bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus haben die einzelnen Bundesländer mit heutigem Tage verschärfte Anordnungen getroffen, die sich nur marginal voneinander unterscheiden. Für die von Ihnen unterhaltenen Patientenversorgungen im Bereich der Intensivpflege sollten Sie über die bereits angeordneten Maßnahmen hinaus sicherstellen, dass

  1. sowohl in sog. 1:1- als auch in Mehrfachversorgungen zwischen Ihren Mitarbeitern und Angehörigen der versorgten Patienten, soweit nicht zwingende pflegerische Gründe etwas Gegenteiliges erfordern, ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.
  1. der Mindestabstand von 1,5 m auch von Familienangehörigen zum Patienten eingehalten wird, sofern nicht zwingend pflegerische Gründe der Einhaltung entgegenstehen.
  1. der Zugang zu stationären Einrichtungen und ambulanten Wohnformen (unabhängig von der rechtlichen Einordnung) grundsätzlich nur noch solchen Personen gewährt wird, die zur Sicherstellung der medizinisch-pflegerischen Versorgung zwingend notwendig sind. Dies gilt auch für nahe Familienangehörige. Ausnahmen sind nur im Einzelfall zuzulassen, wobei die hygienischen Schutzvorschriften einzuhalten sind. Die Ordnungs- und Polizeibehörden wurden angewiesen, die Einhaltung der Maßnahmen zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu verfolgen. Diese stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € im Einzelfall geahndet werden können (§ 73 Abs. 1 a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). Bei Zuwiderhandlung gegen Anordnungen der Behörden, die im Übrigen der sofortigen Vollziehbarkeit unterliegen und mithin Rechtsmittel hiergegen zunächst keine aufschiebende Wirkung haben, drohen auch strafrechtliche Sanktionen. Insoweit regen wir an, sowohl Ihre Mitarbeiter, als auch Angehörige über die verschärften Anordnungen zu informieren und diese an die Einhaltung zu erinnern. Sollte es zu Verstößen, insbesondere durch Angehörige, kommen, durch welche die Versorgung im Einzelfall gefährdet werden könnte, raten wir an, die zuständigen Gesundheitsämter zu informieren, die in der Lage sind, im Einzelfall notwendige Anordnungen auch gegenüber konkreten sog. Störern zu treffen und diese durchzusetzen. Der Information der Angehörigen dient unser in Anlage beigefügtes Hinweisschreiben, welches Sie gern verwenden können.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna