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Aus gegebenen Anlass informieren wir heute über die Änderungen der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) für das Land NRW, die ab dem 22.02.2021 in Kraft treten und zunächst bis zum 07.03.2021 gelten.
Nach der Verordnung, dort § 5 Abs. 3, ist das Personal ambulanter Dienste, soweit es Kontakt zu Pflegebedürftigen hat, mindestens an jedem zweiten Tag – bisher jeder dritte Tag – auf das Vorliegen einer SARS-CoV-2 Infektion (mindestens mittels PoCAntigen-Schnelltest) zu testen. Ferner haben die Beschäftigten bei jedem unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen.
Die angeordneten Maßnahmen binden Sie als Arbeitgeber und verpflichten spiegelbildlich die Mitarbeiter sich zum Zwecke Ihrer Aufgabenerfüllung testen zu lassen. Hierbei handelt es sich im Verhältnis Arbeitgeber zum Arbeitnehmer um eine aus dem Arbeitsvertrag folgende Pflicht bei deren Nichteinhaltung die allgemeinen Sanktionsmittel wie Abmahnung und im schlimmsten Falle auch Kündigung zur Verfügung stehen. Wir weisen in diesem Zusammenhang hin, dass Sie sich schadensersatzpflichtig machen können, wenn Sie infizierte Mitarbeiter zum Einsatz bringen und es hierdurch zu einer Infektion des behandelten Patienten kommt. Beachtlich ist insoweit, auch die Gefahr des Nichteintritts Ihrer Haftpflichtversicherung, soweit der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, das heißt bei einer vorschriftsmäßigen Testung die Infektion hätte festgestellt und eine Infektion des Patienten verhindert werden können. In jedem Fall ist auch das bestehende Testkonzept für Ihr Unternehmen anzupassen und entsprechende Dienstanweisungen an das Pflegepersonal herauszugeben. Bei beharrlicher Weigerung des Mitarbeiters zur Testung können die arbeitsrechtlichen Sanktionen von unbezahltem Dienstfrei bis hin zur Kündigung reichen.
Ob allein aus der Tatsache, dass in der Schutzverordnung und dem dortigen § 18, die aus § 5 Abs. 3 resultierende Testpflicht nicht explizit als Ordnungswidrigkeit erwähnt wird, von den Ordnungsbehörden geteilt wird oder diese sich auf die generelle Vorschrift des IFSG (§§ 28a, 32) und die Ordnungsvorschrift des § 73 beziehen und Verstöße hiernach ahnden, vermag derzeit nicht abschließend beurteilt zu werden. Insoweit besteht ein nicht geringes Risiko der Inanspruchnahme als sogenannter Störer, wobei die Verantwortlichkeit regelmäßig bei der Geschäftsführung liegt.
© 2021 Björn Markink Rechtsanwalt
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