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Testkonzepte in Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Bereits am 15.10.2020 trat die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, kurz Coronavirus-Testverordnung (TestV) bundesweit in Kraft. Eine Umsetzung der Länder erfolgte zum 02.11.2020. Zur Vermeidung einer Verbreitung des Coronavirus haben nach § 4 Abs. 1 TestV auch asymptomatische Personen einen Anspruch auf einen sog. Point of Care-Antigen-Test (PoCTest), wenn sie

  • in oder von Einrichtungen oder Unternehmen […] behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen (Patienten),
  • in Einrichtungen oder Unternehmen […] tätig werden sollen oder tätig sind (Beschäftigte), oder
  • eine in oder von Einrichtungen oder Unternehmen […] behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen (Besucher).

Voraussetzung ist, dass die Einrichtungen oder Unternehmen im Rahmen ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept vorhalten und dieses mit der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) abgestimmt haben. Insoweit gilt ein der Behörde vorgelegtes Konzept regelmäßig als genehmigt, wenn eine Beanstandung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des Konzepts erfolgt. Mit Einreichung des Testkonzepts ist auch gleichzeitig zu beantragen, dass durch die Gesundheitsbehörde festgestellt wird, in welcher Anzahl monatlich PoC-Tests in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden.

Die Pflicht zur Vorhaltung eines einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts gilt nur für stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen oder ambulant betreute Wohnformen mit Anbieterverantwortung. Für selbstverantwortete Wohngruppen gilt weiterhin, dass ein Anspruch auf Testung von Bewohnern oder Besuchern nur bei Vorliegen entsprechender Symptomatik oder bei unmittelbarem Kontakt mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person besteht. Unabhängig hiervon durchgeführte Testungen werden nicht durch die Pflegeversicherung ersetzt.

Im Übrigen findet eine Abrechnung der auf Grundlage eines Testkonzepts entstandenen Sachkosten gem. § 7 Abs. 2 TestV in Verbindung mit § 150 Abs. 2 SGB XI gegenüber der jeweiligen Pflegekasse statt. Beschaffungskosten werden gem. § 11 TestV je Test mit höchstens 7,00 € erstattet.

Entscheidend dürfte letztlich auch sein, dass § 4 Abs. 1 TestV einen Testanspruch gerade für asymptomatische Personen eröffnet. Besucher können bereits mit entsprechenden Symptomen oder direkten Kontakt zu einer bereits infizierten Person ausgefiltert werden. In diesen Fällen ist der Einlass zur Einrichtung oder Wohngemeinschaft zu verweigern und eine Testung entbehrlich.

Das Testkonzept selbst sollte folgenden Mindestinhalt haben:

  • Vor oder bei Aufnahme in eine Einrichtung/Wohngruppe ist ein PoC-Test und ggfls. eine bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 (PCR-Test) durchzuführen. Der Test darf bei Aufnahme nicht älter als 48 Stunden sein. Vor der Entlassung aus einem Krankenhaus in eine Einrichtung oder ein Unternehmen ist der PCR-Test durch das Krankenhaus durchzuführen.
  • Tägliches (Kurz-) Screening aller Bewohner, Besucher und Beschäftigten vor Betreten der Einrichtung. Bei unspezifischen Symptomen hat eine Abklärung durch einen PoCTest zu erfolgen. Der Datenschutz ist hierbei dringend zu beachten, d. h. es darf im Rahmen einer aktuellen Screening-Abfrage nicht das Ergebnis eines vorherigen Screening ersichtlich sein.
  • Testungen dürfen ausschließlich durch zuvor von einer approbierten Ärztin / einem approbierten Arzt oder einer Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes geschultes Personal durchgeführt werden.
  • Beschreibung der Testhäufigkeiten (differenziert nach Bewohnern, Besuchern, Beschäftigten). Nach § 5 TestV kann die PoC-Testung eines Bewohners einmal wiederholt werden. Testungen von Beschäftigten oder Besuchern können einmal pro Woche wiederholt werden. Es besteht ferner ein anlassbezogener Anspruch auf Testung soweit sich die asymptomatische Person (z. B. Besucher oder Beschäftigter) in einem ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten hat.
  • Dokumentation der Testung nach dem anliegenden Muster-Dokumentationsbogen. Teilweise sind zusätzlich dem jeweiligen Landeszentrum Gesundheit wöchentlich die Anzahl der durchgeführten Tests sowie positive Ergebnisse zu melden.
  • Beschreibung und Sicherstellung des notwendigen Schutzmaterials zur Durchführung der Testungen.
  • Regelungen zur und Aufhebung von Isolierungen infolge positiver Testungen. Positive Testergebnisse sind dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich unter Bekanntgabe der erforderlichen personenbezogenen Daten (diese sind anschließend und unverzüglich zu vernichten) zu melden; ein Zutritt zur Einrichtung / zum Unternehmen ist nicht gestattet.

Das Gesundheitsamt überwacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der konzeptionellen Regelungen und ist berechtigt, im Falle von Verstößen entsprechende Anordnungen zur Mangelbeseitigung zu treffen oder auch Bußgelder zu verhängen.

© 2020  Björn Markink Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

Dokumentationsbogen(1)

Formular zur Geltendmachung coronabedingter Mehraufwendungen und Mindereinnahmen