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Anpassung der Mindestlöhne in der Pflege und Corona-Bonus Teil II

Unabhängig von der derzeitigen Situation hat der Gesetzgeber am 28.04.2020 durch die 4. Änderung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung verbindlich für alle Arbeitgeber die Mindestlöhne in der Pflege wie folgt erhöht:

Pflegehilfskräfte:

ab 01.07.2020 auf 11,60 €/h (West) und 11,20 €/h (Ost)

ab 01.09.2021 Angleichung bundesweit auf 12,00 €/h

ab 01.04.2022 bundesweit auf 12,55 €/h

Qualifizierte Pfleghilfskräfte:

ab 01.04.2021 auf 12,50 €/h (West) und 12,20 €/H (Ost)

ab 01.07.2021 Angleichung bundesweit auf 12,50 €/h

ab 01.04.2022 bundesweit auf 13,20 €/h

Pflegfachkräfte:

ab 01.07.2021 bundesweit auf 15,00 €/h

ab 01.04.2022 bundesweit auf 15,40 €/h.

Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zu den festgesetzten Terminen die bei Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse ggf. durch Nachträge zu den Arbeitsverträgen anpassen und die Anpassung ggf. auch bei noch zu führenden Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern berücksichtigen.

Am gestrigen Tage hat das Bundeskabinett zudem die Verabschiedung eines 2. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage beschlossen, in welchem auch die Refinanzierung der bereits vorausgegangenen sog. Corona-Prämie geregelt werden soll. Das Gesetz, das noch durch den Bundestag verabschiedet werden muss, soll folgende Regelungen enthalten:

  • Es wird eine gestaffelte Prämie für alle Beschäftigten in der Altenpflege von bis zu 1.500,00 € in diesem Jahr geben, die steuer- und sozialabgabenfrei, also netto ausgezahlt wird. Davon tragen die Pflegekassen 2/3, mithin bis zu 1.000,00 € und die Länder sowie die Arbeitgeber 1/3.
  • Auszubildende sollen bis zu 900,00 € erhalten, sonstige Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter in der Pflege bis zu 500,00 €.
  • Arbeitgeber erhalten die Erstattung von im Wege der Vorauszahlungen geleisteten Prämien von der sozialen Pflegeversicherung erstattet.
  • Länder und Arbeitgeber können dann die Prämie aufstocken auf bis zu 1.500,00 € in diesem Jahr, nur bis zu dieser Höhe bleibt die Prämie steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Es gibt unterschiedliche Anwendungsregelungen in den 16 Bundesländern. Die Einzelheiten dazu stehen noch nicht fest, auch die oben genannte Staffelung wird noch erarbeitet. Dazu ist der Beginn der 2. Jahreshälfte durch das Bundeskabinett vorgegeben worden, so dass die Details erst in einigen Wochen veröffentlicht werden. Die Prämienhöhe soll jedoch bei 55,00 € beginnen. Sobald dazu neue Informationen über das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorliegen, berichten wir umgehend weiter.

Über den genauen Gesetzeswortlaut und die hierzu noch zu erlassenden Anwendungserlasse werden wir Sie unterrichten.

© 2020  Jürgen Mankartz Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna