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Erstattung von Corona bedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen

Am vergangenen Mittwoch hat der Bundestag das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19- Krankenhausentlastungsgesetz, BT-Drucksache 19/18112) beschlossen. Dem Gesetz stimmte am Freitag auch der Bundesrat zu. Dieses ist nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten, welche am gleichen Tag erfolgte, nunmehr in Kraft.

Durch die dortigen Regelungen in § 150 Abs. 2 und 3 ist es stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nunmehr möglich, Corona bedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen über noch gesondert zu benennende Pflegekassen geltend zu machen. Welche Kassen dies sind und wie die Anträge gestellt werden können, steht noch aus. Hierüber werden wir Sie umgehend benachrichtigen.

Zu den erstattungsfähigen Mehrausgaben gehören nach Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes u.a.

– finanzielle Mehrausgaben wie Schutzkleidung, Mundschutz, Schutzbrillen, Desinfektionsmittel; dokumentieren Sie daher benötigte Mehrmengen und die für die Anschaffung ursprünglich, d.h. vor dem 01.03.2020 gezahlte und nunmehr verauslagte Sachmittelkosten.

– Mehrbelastungen durch zusätzliches Personal. Hierzu gehören vorübergehend eingestelltes Fremdpersonal, Mehrarbeitsstunden, zusätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, zusätzliches Wegegeld, Abwesenheitsgelder, Verpflegungsgelder; dokumentieren Sie hier den tatsächlichen Mehraufwand und die hierdurch entstehenden Kosten.

Zu den Mindereinnahmen zählen

– Corona bedingte Ausfälle von Versorgungsstunden (z.B. bei Kinderversorgungen, Schulbegleitung oder Hauswirtschaftskräften);

– Wegfall von Versorgungen in Folge von Unterschreitungen notwendiger Personalquoten oder notwendigen Personals,

– Unterbliebene Neupatientenaufnahmen, welche nur deshalb nicht vollzogen werden konnten, weil entsprechendes Pflegepersonal Corona bedingt erkrankt war oder in Quarantäne genommen wurde.

Wichtig in diesem Zusammenhang wird eine Dokumentation der Mehrkosten und Mindereinnahmen und eine Darlegung des Zusammenhangs mit dem Corona-Virus sein.

© 2020 M. Helbig  Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

Dienstanweisung Intensivpflege in Wohngemeinschaften

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