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Zugangserleichterungen zu Wohngemeinschaften in Bayern ab dem 06.05.2020

Sofern Sie in Bayern mit der Versorgung von Patienten beauftragt sind, welche sich unabhängig von der rechtlichen Einordnung nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes in ambulanten Wohnformen von Ihnen mit Pflegeleistungen versorgen lassen, bitten wir zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber in der am 05.05.2020 veröffentlichten 4. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV), veröffentlicht unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/240/baymbl-2020-240.pdf Zugangserleichterungen zu den Wohngemeinschaften unter Auflagen ab dem 06.05.2020 ermöglicht hat. Nach der Verordnungsregelung sind bis auf Weiteres Besuche in Wohngemeinschaften unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen Robert-Koch-Instituts sind für alle Besucher verbindlich. Diese haben sich in regelmäßigen Abständen hierüber eigenverantwortlich zu informieren. Diese sind in der jeweils aktuellen Fassung unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html einsehbar.
  2. Ferner muss sichergestellt sein, dass:
  • Pro Tag und Bewohner maximal ein Besucher aus dem Kreis der Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister) zugelassen ist. Die Besuchszeit kann begrenzt werden, gleiches gilt für die Anzahl der gleichzeitig in der Wohngemeinschaft anwesenden Bewohner.
  • vor jedem Besuch ein Kurzscreening sollte durchgeführt und dokumentiert werden (Erkältungssymptome, COVID-19-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Risikopersonen) Ein Musterformular ffinden Sie im Downloadbereich.
  • die Besucher sollten durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert werden und die Einhaltung durch die Wohngemeinschaft oder Sie als Pflegedienst überwacht wird,
  • die Besucher sollten sich vor und nach dem Besuch die Hände waschen und desinfizieren,
  • die Besucher während des Besuchs einen größtmöglichen Abstand, mind. 1,5 m, zu den Bewohnern und Pflegekräften wahren, es sei denn, die Einhaltung des Mindestabstandes ist aus medizinischen, ethisch-sozialen oder räumlichen Gründen nicht möglich. Für die Besucher gilt während des gesamten Besuches eine Maskenpflicht.
  • ein Besuchsregister geführt wird, in welchem der Name des Besuchers, dessen Kontaktdaten, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner erfasst wird (Ein Muster finden Sie im Downloadbereich unter diesem Artikel).
  1. Die Besuchsregelung ist sofort auszusetzen, wenn in der Wohngemeinschaft bei einemBewohner oder den dort tätigen Pflegekräften eine COVID-19 Infektion festgestellt wurde.
  1. Nach Genehmigung durch die Einrichtungsleitung kann Dienstleistern zur medizinischpflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter strengen Hygienevorschriften ein Zugang zur Einrichtung ermöglicht werden. Weitere Ausnahmen sind zu medizinischen, rechtberatenden oder seelsorgerischen Zwecken zulässig.
  1. Eine Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist ohne die vorgenannten Einschränkungen generell zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Zugangserleichterungen nur gewährt werden können, wenn die näheren Einzelheiten der Zugangsgewährung wohngemeinschaftsbezogen in einem Schutz- und Hygienekonzept niedergelegt wurden. In dem Konzept sind die von Ihnen vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Schutzmaßnahmen darzustellen. Bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften ist das Konzept durch die Gemeinschaft in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zu erstellen. Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften und Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot obliegt die Verpflichtung Ihnen als Pflegedienst, wobei das Konzept der für die Wohngemeinschaft zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist. Den Rohentwurf eines Musterkonzepts finden Sie im Downloadbereich unter diesem Artikel.

© 2020  M. Helbig  Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte – Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna

Schutz- und Hygienekonzept WG (Stand 08_05_2020)

Schreiben Sprecher an Bewohner (Stand 08_05_2020)

Besuchskonzept WG (Stand 07_05_2020)

Screeningerklärung Besucher WG (Stand_ 07_05_2020)