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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

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Neuregelungen bei Corona-Tests

Auf Ihre Bitte hin haben wir in beigefügter Aufstellung die landesspezifischen Regelungen zu Corona-Tests in Bezug auf Pflegepersonal zusammengestellt. Zu diesem bitten wir zu beachten, dass unter dem Begriff des Personals alle in einer Pflegeeinrichtung (auch ambulanter Dienst) regelmäßig Beschäftigten zu verstehen sind und diese, soweit angeordnet einer Testverpflichtung unterliegen. Bitte stellen Sie daher im Rahmen Ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts sicher, dass eine regelmäßige Testung, soweit angeordnet, zumindest vorgesehen und soweit möglich auch durchgeführt wird.

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf Ihre Testverpflichtung und eine entsprechende Mitwirkungspflicht hin. Bei Weigerung von Beschäftigten sich einer gesetzlich vorgeschriebenen Corona-Testung zu unterziehen, können im Einzelfall daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen resultieren, die Sie zur Grundlage einer Abmahnung und ggfls. einer Kündigung machen können.

In den meisten Bundesländern hat der Verordnungsgeber darauf verzichtet, die Verletzung einer vorgeschriebenen Testung von Mitarbeitern zum Gegenstand eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu machen, jedoch können dann, wenn hierauf beruhend, konkrete Gefahren für Dritte eintreten, durch die Behörde Einzelmaßnahmen gegen Sie als Betreiber angeordnet werden.

© 2020  Michael Helbig Rechtsanwalt

Mit freundlicher Genehmigung von  MH Rechtsanwälte Massener Str. 1 ∙ 59423 Unna