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Ergänzungshilfe leitungsgebundene Energie: Verpflichtende Frist zum 21.03.2023!

 

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie sofern Sie Träger/Betreiber einer nach § 72 SGB XI zugelassenenvoll- oder teilstationären Pflegeinrichtung bzw. Kurzzeitpflegeeinrichtungen (nachfolgend Pflegeeinrichtungen) sind, darüber informieren, dass die Richtlinie zur Geltendmachung einrichtungsindividueller Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zum 01.03.2023 in Kraft getreten ist.

Pflegeeinrichtungen erhalten für den Zeitraum 01.10.2022 bis 30.04.2024 die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Konkret wird die jeweilige einrichtungsindividuelle Differenz zwischen den monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 (Referenzmonat) und den aktuellen monatlichen Bruttoabschlägen erstattet.

Der Erstantrag muss bis zum 21.03.2023 erfolgen. Gem. Nr. 3 Abs. 13 der GKV Richtlinie ist jede Pflegeeinrichtung verpflichtet, die Ergänzungshilfe zu beantragen und die Antragsfrist einzuhalten. Die Antragsunterlagen finden sich unter:

http://2023_03_07_Pflege_Energie_Anlage_Ergaenzungshilfen-Richtlinien.xlsx

Die erstmalige Beantragung gilt für die zurückliegenden Monate seit dem 01.10.2022 und kann für alle zurückliegenden Monate zusammen beantragt werden. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15.05.2024 für den Monat April 2024, bei der zuständigen Pflegekasse zu beantragen. Die Ergänzungshilfe kann dann ausschließlich für den Vormonat und nicht für weiter zurückliegende Monate beantragt werden.

Die zuständige Pflegekasse lässt sich bundeslandbezogenen unter folgendem Link ermitteln:

http://2023_03_09_Zustaendige_Pflegekassen_2Energie_Ergaenzungshilfen-Richtlinien.xlsx

Der Antrag ist durch den Träger der Pflegeeinrichtung zu unterzeichnen und soll in elektronischer Form eingereicht werden. Die originalgetreue Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Darüber hinaus sind Nachweise bzgl. der aktuellen Energiekosten und der Energiekosten für den Referenzmonat März 2022 vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass dieses Nachweisverfahren bei Neuzulassungen nach dem 31.03.2022 und bei einem Wechsel des Energieanbieters abweichen kann.

In jedem Fall müssen sonstige öffentliche Zuschüsse und Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht werden. Eine Doppelfinanzierung darf nicht erfolgen. Darüber hinaus ist die Pflegeeinrichtung verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Bis spätestens zum 15.01.2024 ist der zuständigen Pflegekasse der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung vorzulegen.

Falls der Nachweis über die Energieberatung nicht fristgerecht vorgelegt wird, erfolgt eine Kürzung des jeweiligen Erstattungsbetrages für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 %.

Wir verweise hier auch auf die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes, welche Sie unter folgendem Link finden:

http://Ergaenzungshilfen Richtlinien nach § 154 SGB XI (gkv-spitzenverband.de)

Yvonne Marseille

Rechtsanwältin für MH Rechtsanwälte