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Mit dem am 07.04.2020 veröffentlichten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat dieser durch Einfügung eines § 9 in die Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) für den Bereich der ambulanten Krankenpflege nachfolgende Änderungen beschlossen:
Das bisherige Verbot rückwirkender Verordnungen in § 3 Abs. 5 S. 2 nebst des Begründungszwangs findet nur noch für Erstverordnungen Anwendung. Bei Folgeverordnungen sind Rückwirkungen bis zu 14 Tage ab dem Datum der Ausstellung zulässig, wenn eine vorherige Verordnung durch den Vertragsarzt aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus nicht möglich war.
Die Vorgabe des § 5 Abs. 1, wonach Erstverordnungen einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreiten dürfen, ist ausgesetzt. Die Erstverordnung kann nunmehr auch nach dem individuellen Bedarf des versorgten Patienten für einen längeren Zeitraum ausgestellt werden.
Die in § 5 Abs. 2 angeordnete Verpflichtung zur Begründung von Folgeverordnungen bei Überschreitung eines Verordnungszeitraums von 14 Tagen ist ausgesetzt. Folgeverordnungen können daher auch ohne gesonderte Begründung über einen längeren Zeitraum ausgestellt werden. Auch ist nicht mehr erforderlich, dass die Folgeverordnung in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt wird.
Die in § 6 Abs. 6 enthaltene Frist zur Vorlage ärztlicher Verordnungen bis spätestens zum 3. Arbeitstag nach Ausstellung wird auf 10 Tage verlängert.
Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und postalisch übermittelt werden, vorausgesetzt, es handelt sich bereits um eine Erkrankung, die zuvor unmittelbar durch persönliche Untersuchung des verordnungsausstellenden Arztes festgestellt wurde.
Im Rahmen des Entlassmanagements kann das Entlasskrankenhaus psychiatrische Behandlungspflege auch für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, statt bisher 7 Tagen, verordnen.
© 2020 M. Helbig Rechtsanwalt
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