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Am Ellernbusch 18-20
52355 Düren

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02421 / 48 0 66 90

 

Umsetzung des Gesundheitsversorgungsweiterentwickungsgesetzes Einhaltung der Meldefrist des 31.03.2022

 

In der letzten Zeit hat sich der dringende Bedarf ergeben, Sie darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber bereits mit dem am 19.07.2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung (GVWG) neben anderen Regelungen auch eine Verpflichtung von Leistungserbringern in der Pflege, wozu neben zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen auch stationäre Einrichtungen gehören, die über Versorgungsverträge nach § 72 SGB XI verfügen, ab dem 01.09.2022 einen sog. „Tariftreuelohn“ an ihre in der Pflege tätigen Mitarbeiter zu zahlen. Hierzu sind den Leistungserbringern nachstehende drei Möglichkeiten eingeräumt worden, wie diese die Umsetzung tatsächlich vollziehen.
• Der Leistungserbringer schließt für das Unternehmen selbst einen Tarifvertrag ab,
• Der Leistungserbringer entlohnt in seinem Unternehmen mindestens entsprechend eines regional für anwendbar erklärten Tarifvertrags, oder
• Der Leistungserbringer entlohnt seine in der Pflege tätigen Pflege- und Pflegefachkräfte mindestens in Höhe des Durchschnitts aller Tariflöhne in der Region.
Auf welche Weise Sie in Ihrem Unternehmen die Umsetzung bewirken, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab. Bei bereits bestehender Tarifbindung reicht es aus, wenn Sie die nachstehende näher beschriebene Meldung abgeben. Bei fehlender Tarifbindung bedarf es einer intensiven Evaluierung der unternehmensinternen Kostenstrukturen und der Ausarbeitung eines Maßnahmenplans zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und der Führung von Vergütungsverhandlungen zur angemessenen Refinanzierung der mit den Vergütungsanpassungen entstehenden Personalmehraufwendungen durch die Kostenträger (Kranken- und Pflegeversicherungen). In jedem Fall müssen Sie jedoch, sofern Ihr Unternehmen nicht bereits bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) gemeldet ist, eine Registrierung desselben vornehmen. Die Registrierung erfolgt auf der Internetseite der DCS unter: www.transparenzberichte-pflege.de. Sollten Sie bereits an einer Qualitätsprüfung des MD teilgenommen haben, dürften Ihnen die Daten der DCS bereits bekannt sein, so dass Sie diese verwenden können. Die Einzelheiten der Registrierung bitten wir dem Benutzerhandbuch der DCS zu entnehmen, welches auf https://www.transparenzberichte pflege.de/(S(3fbtoszgbkicy2kgbsayexul))/pdf/DCS_User_Manual_PE.pdf veröffentlicht ist. Nach erfolgter Registrierung sind die Stammdaten Ihres Unternehmens zu übertragen und deren Aktualität zu überprüfen.
Sodann sind auf der DCS-Erfassungsmaske die Angaben zur GVWG, freigegeben seit dem 7. Februar 2022, zu vervollständigen. Hierzu gehören neben der Beantwortung der Frage zu einer bestehenden Tarifbindung auch die der beabsichtigten Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des GVWG. Sollten Sie die Entscheidung hierzu nicht bereits getroffen haben, raten wir an, dass Sie dort die Alternative der Zahlung von Durchschnittslöhnen wählen. Bitte beachten Sie die derzeit noch auf den 31.03.2022 festgesetzte Meldefrist. Sollten Sie sich nachträglich im Zusammenhang mit Ihrer Maßnahmenplanung während der Zeit zwischen dem 01.04. und dem 31.08.2022 für eine andere Alternative entscheiden, ist dies möglich und bedarf lediglich der berichtigenden Meldung gegenüber der DCS.
Bitte beachten Sie die Meldefrist für die Erstmeldung und vermerken Sie sich die Frist des 30.09. eines jeden Jahres für die Jahresmeldung gegenüber der DCS betreffend die Tarifregelungen in Ihrem Unternehmen.
© 2022 Michael Helbig, Rechtsanwalt MH Rechtsanwälte